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Was man vom Erben und Vererben wissen sollte. Gesetzliche Regelungen, Rechte, Pflichten (Ver)Erben - aber richtig
Richtig vererben

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Richtig vererben

Autor: Günter Huber

Produktinformation:

    Broschiert
    Verlag: Sts Standard
    ISBN: 3448049816


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Aus der Amazon.de-Redaktion

Wohl dem, der etwas zu vererben hat. Und selbst in diesem Falle denken nur wenige rechtzeitig an ein notariell beurkundetes Testament. Oder an einen Erbvertrag. Immer beliebter wird es heutzutage auch bei Begüterten, vor dem eigenen Ableben Schenkungen vorzunehmen, um die Erben vor einer späteren Erbschaftssteuerbelastung zu befreien. Doch das ist nicht immer sinnvoll.

Welche Alternativen es zur Schenkung gibt, mit welchen Steuern zu rechnen ist und wann ein Vermächtnis angezeigt ist, erläutert Rechtsanwalt Günter Huber in dem praktischen Taschen-Guide. Zahlreiche Muster-Testamente ergänzen den Ratgeber auf sinnvolle Weise.

Die meisten Bundesbürger werden ein handschriftliches Testament verfassen. Aber selbst bei dieser populären Form müssen einige Bestimmungen beachtet werden. Wer seinen letzten Willen fein säuberlich auf der Schreibmaschine tippt und unterzeichnet, tut sich und seinen Erben keinen Gefallen. So ein Schriftstück ist unwirksam. Anstelle der eingesetzten Erben tritt lediglich die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Das eigenhändige Testament also sollte handschriftlich verfasst und sowohl mit dem Datum, dem Ausstellungsort sowie der eigenen Unterschrift versehen sein. Damit der letzte Wille auch tatsächlich ausgeführt wird, ist eine notarielle Beurkundung eine gute Ergänzung. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dem Notar seinen letzten Willen mündlich zu erklären. Das hat den Vorteil, dass der Erblasser über die rechtlichen Bedeutungen des Gesagten aufgeklärt wird.

Eine interessante Variation innerhalb eines Testamentes ist das sogenannte Vermächtnis. Wer Freunde, Bekannte oder Institutionen mit bestimmten Werten bedenken will, kann dies durch ein Vermächtnis tun. Das schmale Buch klärt in kürzester Zeit über die Feinheiten des Erbrechts auf und sollte in keinem Haushalt fehlen. — Corinna S. Heyn





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